Pflichten von Pflegepersonen

§ 37 KJHG   

  • Pflegepersonen und die Eltern sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten.
  • Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten.
  • Pflegeeltern haben zu genehmigen, dass das Jugendamt an Ort und Stelle in begründeten Fällen prüft, ob eine förderliche Erziehung gewährleistet ist.

Rechte von Pflegepersonen

§36 KJHG    Pflegepersonen werden an der Aufstellung des Hilfeplans und

                     an der Überprüfung beteiligt.

§37 KJHG    Pflegepersonen haben vor der Aufnahme des Kindes und

                     während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und

                     Unterstützung.

§37 KJHG    Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sollen beraten und

                     unterstützt  werden.

§38 KJHG    Werden die Rechte der Pflegeeltern bezüglich der Alltagssorge

                     von den Herkunftseltern so weit eingeschränkt, dass das Wohl

                     des Kindes gefährdet wird, soll das Jugendamt eingeschaltet

                     werden.

§39 KJHG    Pflegeltern können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse

                     beantragen.

§40 KJHG    Pflegeeltern können beantragen, dass Krankenhilfe geleistet

                     wird. Das Jugendamt kann Beiträge für eine freiwillige

                     Krankenversicherung übernehmen.

§50 KJHG    Pflegeeltern können das Jugendamt auffordern, sich an das

                     Gericht zu wenden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

§1666 BGB  Das Gericht kann Erklärungen der Inhabers der elterlichen

                     Sorge ersetzen.

§1631 BGB  Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.

                     Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere

                     entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§1632 BGB  Pflegeeltern, deren Pflegekinder seit längerer Zeit in  

                     Familienpflege leben, können einen Antrag auf Verbleiben

                     stellen, wenn die Eltern die Kinder "zur Unzeit" herausholen

                     wollen.

§1688 BGB  Für Kinder in "Dauerpflege" können Pflegepersonen in

                     Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden. Sie

                     vertreten den  Personensorgeberechtigten. Die Herkunftseltern

                     können die Vertretung einschränken. Sind die Kinder aufgrund

                     einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie, können

                     Herkunftseltern die Alltagssorge nicht einschränken.

Sie finden viele rechtliche Informationen für Pflegeeltern auf der Homepage von Rechtsanwalt Siefert, Köln